Ausbildung mit Fahrbegleitung

BAC- Begleitetes Fahren

Mindestalter für den Antrag : Vollendung des 17. Lebensjahres

 


Die Begleitperson(en)
  •          Zwei Elternteile oder Verwandte ersten/ zweiten Grades können gleichzeitig Begleitperson eines Kandidaten sein. Außer für die Eltern oder Verwandten ersten/ zweiten Grades, kann niemand gleichzeitig der Begleiter von mehr als einem Kandidaten sein. Der Begleiter muss mindestens seit 6 Jahren im Besitz des Führerscheins der Klasse B sein. Der Begleiter muss anhand von einem gerichtlichen Auszug rechtfertigen können, weder Gegenstand einer Verurteilung der Straßengesetzgebung noch im Laufe der letzten 5 Jahren Gegenstand eines Verwaltungs- oder Rechtsverfalls im Straßenverkehrsrecht zu sein.

Bedingungen um zu dem Begleiteten Fahren zugelassen zu werden :

  •          Der Kandidat muss die theoretische Prüfung bestanden haben. Der Kandidat muss wenigstens 12 praktische Stunden absolviert haben. Der Begleiter muss mindestens bei 2 praktischen Stunden des Kandidaten anwesend sein. Das Führerscheinausbildungszertifikat für das Begleitete Fahren muss rechtsgültig erklärt werden.

Bedingungen für das Fahrzeug das zum Begleiteten Fahren eingesetzt wird:

  •          Das Fahrzeug muss der Kategorie der Führerscheinklasse B entsprechen. Das Fahrzeug muss mit 2 Rückspiegel im Inneren des Wagens ausgestattet sein. Das Fahrzeug muss mit dem gleichen Gangschaltungstyp ausgestattet sein, wie das Fahrzeug in dem die praktische Ausbildung und Prüfung geleistet wird. Das Fahrzeug muss mit dem Buchstaben „L“ auf rotem Hintergrund ausgestattet sein.

Regeln die beim Begleiteten Fahren zu beachten sind:

  •          Die Begleitperson muss vorne sitzen. Das Begleitete Fahren ist zwischen 23.00 und 6.00 Uhr verboten. Das Begleitete Fahren ist außerhalb des luxemburgischen Territoriums verboten. Die Begleitperson muss bei Anfrage die Begleiterkarte vorzeigen können. Der Kandidat muss bei Anfrage sein Führerscheinausbildungszertifikat und seinen Personalausweis vorzeigen können. Der Begleiter muss einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung des Kandidaten führen. Jeder Verstoß gegen die Gesetzgebung des Straßenverkehrs, bringt die Annullierung des Begleiteten Fahrens mit sich.

Vorbereitungen für die praktische Prüfung:

  •          Vor der praktischen Prüfung, muss der Kandidat mindestens 4 praktische Stunden zusätzlich mit seinem Ausbilder (Fahrschule) absolviert haben. Vor den 3 letzten praktischen Stunden, vor der praktischen Prüfung, müssen der (die) Begleiter den schriftlichen Bericht dem Ausbilder abgeben. Nach einem eventuellem Nichtbestehen der praktischen Prüfung kann das Begleitende fahren erst nach mindestens 5 zusätzlichen praktischen Stunden mit dem Ausbilder fortgesetzt werden. Vor der erneuten praktischen Prüfung muss der Kandidat mindestens 3 zusätzliche Stunden nehmen. Nach 2 nicht bestandenen praktischen Prüfungen wird das Begleitete Fahren abgelehnt.
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